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Waffenrecht in der Bundesrepublik Deutschland 1. Einführung Am 1. April 2003 ist das neue Waffengesetz (WaffG) und zu dessen Durchführung am 1. Dezember 2003 die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) in Kraft getreten. Die damit verbundene grundlegende Reform des Waffenrechts stand zunächst primär vor dem Hintergrund, dieses Rechtsgebiet mit dem Ziel einer größeren Transparenz und Anwenderfreundlichkeit neu zu strukturieren und von Überreglementierungen zu befreien. Darüber hinaus wurden inhaltliche Änderungen, z.T. auch Verschärfungen vorgenommen, um das Waffengesetz an die Entwicklungen des privaten Waffenbesitzes (insbesondere im Bereich des Schießsports) anzupassen. 2. Rechtsquellen
Der Erlass einer neuen Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) ist für das Jahr 2004 vorgesehen. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum WaffG und zur AWaffV liegen noch nicht vor. Das Bundesministerium des Innern hat auf Anfrage mitgeteilt, mit der Fertigstellung sei frühestens im Herbst 2004 zu rechnen. Getrennt von den waffenrechtlichen Bestimmungen wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts ein gesondertes Beschussgesetz (BeschG) erlassen (BGBl. 2002 I S. 3970, 4003, zuletzt geändert durch Art. 116 der Verordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304, 2317), das ebenfalls am 1. April 2003 in Kraft getreten ist. In ihm sind Prüf- und Zulassungsvorschriften für Waffen und Munition unter produktsicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten (Verwendersicherheit) enthalten. Zum Teil resultieren auch aus diesem Gesetz Vorschriften für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waffen und Munition. Das Beschussgesetz wird im Laufe des Jahres 2004 noch durch eine Beschussgesetz-Verordnung (BeschV) ergänzt werden, in der durchführende Bestimmungen zum BeschG enthalten sein werden, sowie durch eine Kostenverordnung zum Beschussgesetz (BeschKostV). 3. Wesentliche Änderungen des neuen Waffenrechtes Die meisten Änderungen, die das neue Waffenrecht mit sich bringt, betreffen naturgemäß die Verhältnisse in Deutschland und nicht die Fälle mit Auslandsberührung. Erwähnt werden sollen hier nur
4. Arten waffenrechtlicher Erlaubnisse Das Gesetz unterscheidet im Wesentlichen die Tatbestände Erwerb und Besitz von Waffen und Munition, Führen einer Waffe und Schießen mit einer Waffe, wofür jeweils gesonderte Voraussetzungen erfüllt werden müssen und gesonderte Erlaubnisse erteilt werden.
Für das Verbringen von Waffen und Munition nach, durch oder aus Deutschland sowie für die Mitnahme von Waffen nach, durch oder aus Deutschland sind häufig besondere Erlaubnisse erforderlich. Hierauf wird unter den Textziffern 5 und 6 gesondert eingegangen. Daneben gibt es besondere Bescheinigungen für auf Grund hoheitlicher Tätigkeit besonders gefährdete Personen sowie für Staatsgäste und diesen gleichgestellte Personen, auf die unter den Textziffern 12 und 13 eingegangen wird. 5. Verbringen von Waffen und Munition Mit Verbringen bezeichnet man den Transport von Waffen oder Munition aus einem Staat in einen anderen Staat zum dauerhaften Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels. Je nachdem, ob die Waffe / die Munition aus einem Mitgliedstaat der EU oder aus einem Drittstaat verbracht werden, ob sie aus, nach oder lediglich durch Deutschland verbracht werden und im Falle des Verbringens aus oder durch Deutschland, ob sie in einen Mitgliedstaat der EU oder in einen Drittstaat verbracht werden, sind die folgenden Erfordernisse zu erfüllen:
5.1.1. nach Deutschland (§ 29 Abs. 1 und 2 WaffG) Deutsche Verbringenserlaubnis erforderlich. Bei der Antragstellung nachzuweisen ist die (in jedem Fall erforderliche) Erlaubnis des Herkunft-Mitgliedstaates zum Verbringen der Waffe bzw. der Munition aus diesem Staat. Die deutsche Erlaubnis wird dann in einer Sonderform, als Zustimmung zur Verbringerlaubnis des Herkunft-Mitgliedstaates, erteilt. Nachzuweisen ist hierfür insbesondere die Erwerbs- und Besitzberechtigung des Empfängers in Deutschland. Der Transporteur – sofern der Transport von einer anderen Person als dem Empfänger durchgeführt wird – benötigt keine eigene deutsche Erwerbs- und Besitzerlaubnis für die transportierte Waffe bzw. Munition. Zur Gewährleistung des sicheren Transports siehe weiter unten. 5.1.2. durch Deutschland in einen Drittstaat (§ 30 Abs. 1 S. 2 WaffG) und 5.1.3. durch Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU (§ 30 Abs. 1 S. 2 WaffG) Wie 5.1.1., es entfällt jedoch der Nachweis der Erwerbs- und Besitzerlaubnis des Empfängers in Deutschland. Bei Verbringen in einen Drittstaat müssen die Bestimmungen dieses Staates auf eventuelle weitere Erfordernisse geprüft werden.
5.2.1. durch Deutschland in einen Drittstaat (§ 30 Abs. 1 S. 1 WaffG) Deutsche Verbringenserlaubnis erforderlich. Hier ist bei der Antragstellung die deutsche Erwerbs- und Besitzerlaubnis des Transporteurs nachzuweisen. Zur Gewährleistung des sicheren Transports siehe weiter unten. Die Bestimmungen der Drittstaaten sind zu beachten.
5.2.2. durch Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU (§ 30 Abs. 2 WaffG) Wie 5.2.1., die deutsche Verbringenserlaubnis darf jedoch nur erteilt werden, wenn zusätzlich die ggf. erforderliche Erlaubnis des Ziel-Mitgliedstaates zum Verbringen der Waffe / der Munition in sein Territorium vorliegt. Sieht das Recht des Ziel-Mitgliedstaates eine solche Erlaubnis nicht vor, ist dies durch eine Negativbescheinigung nachzuweisen. Die Bestimmungen des Drittstaates sind zu beachten. 5.2.3. nach Deutschland (§ 29 Abs. 1 WaffG) Wie 5.2.1., hier ist jedoch die deutsche Erwerbs- und Besitzerlaubnis des Endempfängers in Deutschland zusätzlich nachzuweisen, sofern der Transport von einer anderen Person als dem Empfänger vorgenommen wird. Die Bestimmungen des Drittstaates sind zu beachten.
5.3.1. in einen Drittstaat (§ 31 Abs. 1 WaffG) Keine deutsche Verbringenserlaubnis erforderlich. Der Transporteur muss im Besitz einer deutschen Erwerbs- und Besitzerlaubnis sein oder gesetzliche Freistellungen hiervon in Anspruch nehmen können (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 WaffG: z.B. Personen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Waffen und Munition berechtigt sind). Zur Gewährleistung des sicheren Transports siehe weiter unten. Die Bestimmungen des Drittstaates sind zu beachten. 5.3.2. in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 31 Abs. 1 WaffG) Deutsche Verbringenserlaubnis erforderlich. Bei der Antragstellung nachzuweisen sind die Erwerbs- und Besitzberechtigung des Transporteurs (Waffenbesitzkarte oder gesetzliche Berechtigung, siehe 5.3.1., und der sichere Transport (hierzu siehe weiter unten). Die deutsche Verbringenserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die ggf. erforderliche Erlaubnis des Ziel-Mitgliedstaates zum Verbringen der Waffe bzw. der Munition in sein Territorium vorliegt. Sieht das Recht des Ziel-Mitgliedstaates eine solche Erlaubnis nicht vor, ist dies durch eine Negativbescheinigung nachzuweisen.
Die deutsche Verbringerlaubnis wird jeweils nur für den Einzelfall erteilt.
Sicherer Transport bedeutet den Transport der nicht zugriffsbereiten und nicht schussbereiten Waffe bzw. der Munition in einem besonders verschlossenen Behältnis. Ist die Waffe während des Transportes zugriffsbereit (z.B. Aufbewahrung während des Transportes im Handschuhfach des PKW) oder gar schussbereit, liegt kein Fall des Verbringens, sondern ein Fall des Führens der Waffe vor, wofür eine zusätzliche Erlaubnis erforderlich ist. Das Führen einer Waffe ohne eine solche Erlaubnis ist strafbar. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen und der Erlaubnis zum Schießen mit einer z.B. zum Eigengebrauch aus dem Ausland nach Deutschland verbrachten Waffe werden unter den Textziffern 8 und 9 dargestellt. Ergänzender Hinweis zum Kauf einer Waffe oder von Munition in Deutschland Aus den Ausführungen unter 5.3. ergibt sich, dass Personen mit Wohnsitz im Ausland, die in Deutschland eine Waffe oder Munition kaufen wollen, diese nur dann gleich in Deutschland in Besitz nehmen und selber in ihren Heimatstaat verbringen können, wenn sie im Besitz u.a. einer deutschen Erwerbs- und Besitzerlaubnis (d.h. einer Waffenbesitzkarte) sind. Die Ausstellung einer solchen Erwerbs- und Besitzerlaubnis an eine Person ohne Wohnsitz in Deutschland nur für den Zweck des Verbringens einer Waffe aus Deutschland in das Ausland ist zwar grundsätzlich möglich, dürfte aber den Aufwand kaum lohnen. Als Alternative bietet sich an, den Waffenhändler in Deutschland die gekaufte Waffe oder die Munition unmittelbar an die ausländische Heimatadresse des Erwerbers versenden zu lassen. Die beim Versand in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderliche deutsche Verbringenserlaubnis ist dann vom Händler zu beantragen. Die Vorschriften des Staates, in den die Waffe verbracht werden soll, sind in jedem Fall zu beachten. 6. Mitnahme von Waffen nach, durch oder aus Deutschland Mit Mitnahme bezeichnet man den Transport einer Waffe oder von Munition aus einem Staat in einen anderen Staat ohne Besitzaufgabe für eine vorübergehende Zeitspanne, nach deren Ablauf die Waffe bzw. die Munition wieder in den Herkunftstaat zurückgebracht wird. Wie beim Verbringen von Waffen und Munition wird auch bei der Mitnahme danach unterschieden, ob die Waffe / die Munition aus einem Mitgliedstaat der EU oder aus einem Drittstaat mitgenommen werden, ob sie aus, nach oder lediglich durch Deutschland mitgenommen werden und im Falle der Mitnahme aus oder durch Deutschland, ob sie in einen Mitgliedstaat der EU oder in einen Drittstaat mitgenommen werden. Je nach Kombination dieser Komponenten sind die folgenden Erfordernisse zu erfüllen:
6.1.1. nach Deutschland und 6.1.2. durch Deutschland in einen Drittstaat und 6.1.3. durch Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU Deutsche Mitnahmeerlaubnis ist erforderlich. Bei der Antragstellung vorzulegen ist der im Herkunfts-Mitgliedstaat ausgestellte Europäische Feuerwaffenpass. Bei Mitnahme durch Deutschland in einen Drittstaat sind die Bestimmungen des Drittstaates auf mögliche Erfordernisse zu überprüfen.
6.2.1. nach Deutschland und 6.2.2. durch Deutschland in einen Drittstaat Deutsche Mitnahmeerlaubnis ist erforderlich. Die Bestimmungen des Drittstaates bzw. der Drittstaaten sind zu beachten. 6.2.3. durch Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU Deutsche Mitnahmeerlaubnis ist erforderlich. Die deutsche Mitnahmeerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die ggf. erforderliche Erlaubnis des Ziel-Mitgliedstaates zur Mitnahme der Waffe bzw. der Munition in sein Territorium vorliegt. Sieht das Recht des Ziel-Mitgliedstaates eine solche Erlaubnis nicht vor, ist dies durch eine Negativbescheinigung nachzuweisen. Die Bestimmungen des Drittstaates sind zu beachten.
6.3.1. in einen Mitgliedstaat der EU Es wird auf Antrag von der deutschen Waffenbehörde ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt. Die Bestimmungen der Staaten, durch die oder in die die Waffe bzw. die Munition mitgenommen werden soll, sind zu beachten. 6.3.2. in einen Drittstaat
6.4.1. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Sportler, Jäger und Brauchtumsschützen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union dürfen die folgenden Waffen ohne eine deutsche Mitnahmeerlaubnis nach oder durch Deutschland mitnehmen, sofern sie im Besitz eines durch den Herkunft-Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und den Zweck der Mitnahme z.B. durch ein Einladungsschreiben nachweisen können:
Sollen weitere Waffen oder andere als die für den genannten Zweck zugelassenen Waffen mitgenommen werden, ist eine deutsche Mitnahmeerlaubnis zu beantragen. 6.4.2. für Sportler, Jäger und Brauchtumsschützen aus einem Drittstaat Sportler, Jäger und Brauchtumsschützen aus einem Drittstaat benötigen für die Mitnahme der unter 6.4.1. genannten Waffen eine deutsche Mitnahmeerlaubnis, die jedoch unter stark erleichterten Bedingungen ausgestellt wird: Der ansonsten vom Antragsteller zu erbringende Nachweis seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung entfällt; die Erlaubnis wird in der Regel nur versagt, wenn die Waffenbehörde Grund zu der Annahme hat, der Antragsteller sei nicht zuverlässig oder nicht persönlich geeignet. Hier wird ein Ermessen für die Behörde eröffnet, von einer Prüfung abzusehen. Sollen weitere Waffen oder andere als die für den genannten Zweck zugelassenen Waffen mitgenommen werden, entfällt die Privilegierung. In diesem Fall ist eine deutsche Mitnahmeerlaubnis unter normalen Bedingungen zu beantragen. Im Fall der Mitnahme aus einem Drittstaat durch Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union darf die deutsche Mitnahmeerlaubnis nur erteilt werden, wenn die ggf. erforderliche Erlaubnis des Ziel-Mitgliedstaates zur Mitnahme der Waffe bzw. der Munition in sein Territorium vorliegt. Sieht das Recht des Ziel-Mitgliedstaates eine solche Erlaubnis nicht vor, ist dies durch eine Negativbescheinigung nachzuweisen.
6.5.1. deutsche Waffenbesitzkarte 6.5.2. Signalwaffen Die deutsche Mitnahmeerlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder auch für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. Die Waffen sind auch bei der Mitnahme sicher zu transportieren, d.h. Transport der nicht zugriffsbereiten und nicht schussbereiten Waffe bzw. der Munition in einem besonders verschlossenen Behältnis. Ist die Waffe während des Transportes zugriffsbereit (z.B. Aufbewahrung während des Transportes im Handschuhfach des PKW) oder gar schussbereit, liegt kein Fall der Mitnahme, sondern ein Fall des Führens einer Waffe vor, wofür eine zusätzliche Erlaubnis erforderlich ist. Das Führen einer Waffe ohne eine solche Erlaubnis ist strafbar. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen und der Erlaubnis zum Schießen mit einer zur Jagd, zu Sport- oder zu Brauchtumszwecken aus dem Ausland nach Deutschland mitgenommenen Waffe werden unter den Textziffern 8 und 9 dargestellt. Bei der erlaubten Mitnahme von Waffen und Munition nach oder durch Deutschland (d.h. wenn eine Mitnahmeerlaubnis nicht erforderlich ist bzw. erforderlich ist und erteilt wurde) ist für den Besitz der Waffe oder der Munition eine deutsche Erwerbs- und Besitzerlaubnis (Waffenbesitzkarte) nicht erforderlich. 7. Anmeldepflichten an der Grenze bei Verbringen oder Mitnahme aus einem Drittstaat Bei Verbringen oder bei Mitnahme einer Waffe oder von Munition aus einem Drittstaat nach oder durch Deutschland ist die Waffe / die Munition beim Grenzübertritt bei den Zollstellen und Grenzschutzstellen anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. Die Dokumente, aus denen die Berechtigung zur Mitnahme oder zum Verbringen hervorgeht (siehe Textziffern 5 und 6), sind vorzulegen. Zoll und Bundesgrenzschutz können Beförderungsmittel und -behälter sowie deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu prüfen, ob die für das Verbringen oder die Mitnahme nach oder durch Deutschland geltenden Bestimmungen eingehalten sind. Eine Anmeldepflicht bei Mitnahme oder Verbringen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach oder durch Deutschland besteht nicht. 8. Führen einer Waffe in Deutschland Für das Führen einer Waffe gelten die folgenden Grundsätze:
Für bestimmte Personengruppen gelten die folgenden zum Teil abweichenden Regelungen:
Bei Vorliegen eines deutschen Jagdscheines (auch eines deutschen „Ausländerjagdscheines“ als Tages- oder Jahresjagdschein) dürfen Jagdwaffen von einem Jäger zur Jagdausübung, zur Ausbildung von Jagdhunden, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis innerhalb des Jagdreviers schussbereit geführt werden. Inhaber eines Jugendjagdscheines dürfen Jagdwaffen für die Jagdausbildung oder die Jagdausübung einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis innerhalb des Reviers schussbereit führen. Der Transport der Jagdwaffe außerhalb des Jagdreviers, z.B. von der Wohnung auf dem Weg ins Jagdrevier oder zu einem Büchsenmacher, ist ebenfalls erlaubnisfrei gestattet, sofern die Jagdwaffe nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit transportiert wird.
Das Führen von schussbereiten Einzellader-Langwaffen und Repetier-Langwaffen auf einer Brauchtumsveranstaltung erfordert gleich zwei verschiedene Erlaubnisse, nämlich eine Ausnahmebewilligung für das Führen einer Waffe an sich und eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Waffentragens bei öffentlichen Veranstaltungen. Diese beiden Erlaubnisse brauchen nicht von jedem Teilnehmer der Veranstaltung individuell beantragt zu werden; sie werden stattdessen einem verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung erteilt, von der die Veranstaltung organisiert wird, wenn gewährleistet ist, dass die erforderliche Sorgfalt beachtet wird.Der Transport der Einzellader-Langwaffen und Repetier-Langwaffen außerhalb des Veranstaltungsplatzes, z.B. von der Wohnung auf dem Weg zur Veranstaltung, ist erlaubnisfrei gestattet, sofern die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit transportiert wird. 9. Schießen mit einer Waffe in Deutschland Das Schießen mit einer Waffe ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Für bestimmte Personengruppen gelten die folgenden zum Teil abweichenden Regelungen:
Bei Vorliegen eines deutschen Jagdscheines (auch so genannter „Ausländerjagdschein“ als Tages- oder Jahresjagdschein) darf ein Jäger zur Jagdausübung, zur Ausbildung von Jagdhunden, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis innerhalb des Jagdreviers mit einer Jagdwaffe schießen. Inhaber eines Jugendjagdscheines dürfen für die Jagdausbildung oder die Jagdausübung einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis innerhalb des Reviers mit einer Jagdwaffe schießen.
Das Verschießen von Kartuschenmunition mit Einzellader-Langwaffen und Repetier-Langwaffen auf einer Brauchtumsveranstaltung ist zwar genehmigungspflichtig, die Erlaubnis braucht aber nicht von jedem Teilnehmer der Veranstaltung individuell beantragt zu werden. Die Erlaubnis wird stattdessen für bis zu fünf Jahre und mehrere Veranstaltungen einem verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung, von der die Veranstaltung organisiert wird, erteilt, wenn gewährleistet ist, dass die erforderliche Sorgfalt beachtet wird, eine Haftpflichtversicherung vorliegt, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit entstehen kann und auch sonst keine Gründe der Erlaubnis entgegenstehen.
Auf dem eigenen befriedeten Besitztum darf ohne behördliche Genehmigung nur mit bestimmten durchschlagsschwachen Waffen oder mit Kartuschenmunition geschossen werden, und dies auch nur dann, wenn die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können. Dasselbe gilt für das befriedete Besitztum eines Anderen, wenn dieser dem Schießen auf seinem Besitztum zugestimmt hat.
Sportschützen dürfen auf behördlich genehmigten Schießstätten bzw. als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen an sonstigen Schießständen ohne besondere behördliche Erlaubnis schießen. 10. Generelle Ausnahmen von Erlaubnispflichten Generelle Ausnahmen insbesondere von der Waffenscheinpflicht (Führen der Waffe) gelten vor allem in der eigenen Wohnung, den eigenen Geschäftsräumen oder dem eigenen befriedeten Besitztum; dort darf eine erlaubt erworbene und besessene Waffe grundsätzlich ohne behördliche Erlaubnis schussbereit geführt werden. Dieses Privileg gilt auch z.B. für die Wohnung, die Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines Anderen (bei dessen Zustimmung) oder auf zwingend zurückzulegenden Wegstrecken, wenn die Waffe zu dem vom Bedürfnis umfassten Zweck geführt wird, für den sie auch erworben wurde und besessen wird. Auch das Schießen auf zugelassenen Schießstätten ist erlaubnisfrei möglich. Selbstverständlich gelten allgemeine Rechtfertigungsgründe auch ohne ausdrückliche waffenrechtliche Erlaubnisfreistellung überlagernd, d.h. das Schießen z.B. in einer Lage der Notwehr / Nothilfe oder des rechtfertigenden Notstandes ist erlaubt.
11. Sachliche und örtliche Zuständigkeit deutscher Waffenbehörden Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde u.a. für ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und deren Familienangehörige, zum Schutze ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe eingesetzte Personen und Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben. In allen anderen Fällen sind die von den Landesregierungen per Rechtsverordnung bestimmten Behörden des Bundeslandes zuständig, im Regelfall die Kreisverwaltungen, Kreispolizeibehörden, Landratsämter oder sonstige kommunale Behörden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts. Für bestimmte Sachverhalte sieht das WaffG besondere Regelungen vor. So ist z.B. örtlich zuständig für einen Antragsteller ohne deutsche Staatsangehörigkeit und ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland die Behörde, in deren Bezirk er sich aufhält oder aufhalten will. Lässt sich (z.B. in Fällen des Verbringens durch Deutschland) ein Aufenthaltswille nicht ermitteln, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Grenzübertritt erfolgt.
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