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Einbürgerung in den USA unter Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit Zum 01.01.2000 ist das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts in Deutschland in Kraft getreten. Es enthält unter anderem Neuregelungen für die Beibehaltung der deutschen bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Dadurch wird für die in den USA lebenden Deutschen, die die amerikanische Staatsangehörigkeit erwerben möchten, die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit wesentlich erleichtert. Grundsätzlich hat nach wie vor der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge (§§ 17 Nr. 2, 25 Abs. 1 StAG). Die Neuregelung für die Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gibt diese Kriterien weitgehend auf und bringt eine wesentliche Erleichterung. Die Entscheidung über den Antrag ist weiterhin eine Ermessensentscheidung. Ihr liegt jedoch unter der neuen Regelung des § 25 Abs. 2 StAG die Abwägung privater und öffentlicher Interessen zugrunde. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, wird insbesondere berücksichtigt, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland hat. Zuständig für die Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen für im Ausland lebende Deutsche ist das Bundesverwaltungsamt in Köln, welches ein Merkblatt zum Verfahren und zu den vorzulegenden Unterlagen herausgebracht hat.
Bitte senden Sie Ihren Antrag an Ihre zuständige Auslandsvertretung. Von dort wird der Antrag mit einer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsamt in Köln zur Entscheidung weitergeleitet. Da Ihre zuständige Auslandsvertretung unter anderem dazu Stellung nehmen muss, ob Sie Deutschkenntnisse haben, setzen Sie sich bitte mit Ihrer zuständigen Auslandsvertretung telefonisch in Verbindung, wenn Sie den Antrag per Post übermitteln. Die Gebühren, die im Verfahren über die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung zu zahlen sind, werden nach Eingang der Entscheidung des Bundesverwaltungsamts mit gesondertem Schreiben bei Ihnen angefordert. Legen Sie bitte Ihren Anträgen kein Bargeld, keine Schecks oder andere Zahlungsmittel bei. Nur zur Klarstellung: Wer durch Geburt in den USA die US-Staatsangehörigkeit und gleichzeitig durch Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, verfügt über beide Staatsangehörigkeiten, ohne dass es eines Antrages auf Einbürgerung oder auf Beibehaltungsgenehmigung bedürfte. Verbindliche Informationen zum Einbürgerungsverfahren in den USA erhalten Sie ausschließlich in den USA bei den Dienststellen des US Citizenship and Immigration Services (USCIS).
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